Lohnbuchhaltung

Wir übernehmen die Personaladministration – Sie sind auf der Suche nach einem spezialisiertem Steuerberater, der für Ihr Unternahmen die Lohnbuchhaltung übernimmt? Dann sind wir Ihr Ansprechpartner. Alle hier anfallenden Aufgaben können Sie uns getrost übertragen – egal ob die traditionelle Lohn- und Gehaltsabrechnung oder regelmäßige Verwaltungsarbeiten bis zur kompletten Personalverwaltung. Profitieren Sie von zügiger Erstellung der Auswertungen und höchster Abrechnungssicherheit mittels aktueller DATEV-Software.

Unser Leistungsspektrum 
• Lohn- und Gehaltsabrechnung inkl. Meldungen an Sozialversicherungen und Finanzämter
• Personaldatenverwaltung (elektronische Personalakte)
• Urlaubs- und Fehlzeitenverwaltung
• An- und Abmeldungen bei der Krankenkasse
• Verrechnung von Überstunden, Prämien, Reisekosten
• Personalentwicklung und -beschaffung
• Betriebliche Altersvorsorge
• Vorbereitung und Betreuung bei Prüfungen 

Häufige Fragestellungen rund um die Personalverwaltung:

Welche Unterlagen sind für die Lohn- und Gehaltsabrechnung eines Arbeitnehmers erforderlich? 
Zu den Arbeitspapieren in Kopie gehören:

  • Sozialversicherungsausweis
  • Kindergeldbescheinigung
  • Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr bereits gewährten oder abgegoltenen Urlaub (Urlaubsbescheinigung)
  • Unterlagen für vermögenswirksame Leistungen vom früheren Arbeitgeber bei Ende des Arbeitsverhältnisses nach § 312 SGB III auszustellende Arbeitsbescheinigung
  • Arbeits- oder Abschlusszeugnis

Besonderheiten gelten im Baugewerbe (Lohnnachweiskarte für Urlaub, Lohnausgleich und Zusatzversorgung), in der Lebensmittelbranche (Gesundheitszeugnis), bei ausländischen Arbeitnehmern (Aufenthaltstitel, Arbeitsgenehmigung-EU, s.o.) und bei Jugendlichen (Gesundheitsbescheinigung). 

Was ist bei Nutzung eines Dienstwagens zu beachten? 
Zunächst einmal sollten Sie ermitteln, wofür Sie den Firmenwagen nutzen. In den allermeisten Fällen nutzen selbstständige Unternehmer ihren Firmenwagen auch privat. Wenn das Fahrzeug nur dienstlich (also lohnsteuerfrei) genutzt wird, erkennt das Finanzamt das deshalb nur an, wenn in Ihrem Haushalt ein adäquater Zweitwagen zur Verfügung steht. Laut Finanzgericht (FG) Köln nutzt der Geschäftsführer den Firmenwagen grundsätzlich auch privat, wenn er keinen Privat-Pkw besitzt. 

a) Die 1%-Methode 
Bei der 1%-Methode setzt das Finanzamt pauschal 1% des Listenpreises monatlich als geldwerten Vorteil an. Dieser muss versteuert werden. Der Listenpreis setzt sich aus der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers zum Zeitpunkt der Erstzulassung, den Kosten für die Sonderausstattung und der Umsatzsteuer zusammen. Der Listenpreis gilt auch dann, wenn der Dienstwagen billiger war oder gebraucht gekauft wurde. Zusätzlich werden noch 0,03% des Listenpreises pro Kilometer für die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte hinzu gerechnet. Die Entfernungskilometer werden auf volle Kilometer aufgerundet. Voraussetzung für die 1%-Methode ist, dass der Firmenwagen zu mehr als 50% betrieblich genutzt wird. Überwiegt die Privatnutzung, muss die Fahrtenbuch-Methode angewandt werden. 

b) Das Fahrtenbuch 
Wer per Fahrtenbuch nachweist, dass er den Firmenwagen nur in geringem Umfang privat nutzt, braucht auch nur diesen Anteil zu versteuern. 

Was ist bei Mutterschutz zu beachten? 
Der Arbeitgeber muss prüfen, welche Beschäftigungsverbote er zu beachten hat. Außerdem ist der Arbeitgeber zur unverzüglichen Benachrichtigung der Schwangerschaft an die zuständige Aufsichtsbehörde (idR. das Gewerbeaufsichtsamt) gemäß § 5 Abs. 1 S. 3 MuSchG verpflichtet. Ein Unterlassen der Mitteilung kann mit einer Geldbuße bis 2.500 EUR geahndet werden.